In zweiten Teil der Serie "Was ist ein ETF? - Teil 2" wurden die verschiedenen Möglichkeiten einen Index nachzubilden und die Vor- und Nachteile eines ETFs im Vergleich zu Direktinvestments betrachtet.
In diesem dritten Teil der Serie geht es um die teilweise komplizierte Besteuerung von ETFs und mögliche Strafsteuern auf sogenannte intransparente ETFs. Der gesamte Artikel ist unerwartet lang geworden, so dass ich ihn in Teil 3a (allgemeine Besteuerung) und Teil 3b (Besteuerung von intransparenten Fonds/ETFs) aufgeteilt habe.
Grundsätzliche Angaben zur Besteuerung
In Deutschland gilt derzeit ein Sparerfreibetrag von 801 Euro bei Singles und 1602 Euro bei Verheirateten. Bis zu dieser Höhe sind Kapitalerträge und Kursgewinne steuerfrei. Allerdings ist dies die Gesamtobergrenze. Wer bei mehren Banken Kunde ist, muss darauf achten diesen Betrag per Freistellungsauftrag auf alle Banken zu verteilen. Bei dem Geldinstitut, bei dem die höchsten Kapitalerträge anfallen, sollte auch der höchste Sparerfreibetrag angegeben werden.
Alle Erträge und Gewinne, die darüberhinaus erzielt werden, unterliegen wie folgt beschrieben einer Besteuerung.
Kapitalerträge aus Exchange Traded Funds (ETF) unterliegen seit dem 01.01.2009 nicht mehr der Einkommenssteuer, sondern werden mit der Abgeltungssteuer unabhängig vom Einkommen pauschal besteuert.
Ausgeschüttete Zinsen, Dividenden und Kursgewinne werden einheitlich mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent + Solidaritätszuschlag (+ Kirchensteuer, sofern man einer Konfession angehört) besteuert.
Die Abgeltungssteuer gilt bei Gewinnen aus Veräußerungen von Exchange Traded Funds, sofern der ETF nach dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden. Und sie gilt bei Ausschüttungen oder im ETF erneut angelegte Erträge nach erfolgter Gutschrift.
Bei ETFs, die ausgeschüttete Erträge thesaurieren, wird der "virtuelle" Ertrag ebenfalls jährlich besteuert. Zur Erinnerung, bei thesaurierenden ETFs werden keine neuen Anteile hinzugekauft, sondern von außen betrachtet ändert sich nichts. Die ETF-Anteile bleiben dieselben und der Kurswert wird - anders als bei Ausschüttungen - nicht gemindert.
Zinsen, Dividenden und Kursgewinne beim Verkauf werden gleich von der Bank einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Mit der Gutschrift erfolgt für den Bankkunden gleichzeitig auch ein Nachweis der vorgenommenen Besteuerung.
Für Leute mit geringen Einkünften aus aktiver Tätigkeit
Auf Antrag beim Finanzamt ist jedoch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommenssteuer-Ermittlung möglich. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn aufgrund eines geringen Einkommens der individuelle Einkommenssteuersatz unter dem Steuersatz der Abgeltungssteuer liegt. Hier würde die Einkommenssteuer wieder an die Stelle der Abgeltungssteuer treten.
Das ist für all diejenigen interessant, die zum Beispiel ein bereits höheres passives Einkommen aus Zinsen und Dividenden erhalten, gleichzeitig aber nur relativ geringe Einkünfte aus aktiver Arbeit beziehen.
Gegebenenfalls sollte geprüft werden, ob man eine sogenannte "NV-Bescheinigung" (= Nicht-Veranlagungsbescheinigung, § 44a EStG) beantragen kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Renten- und Kapitaleinkünfte unter den Freibeträgen liegen. In diesem Fall wird keine Abgeltungssteuer einbehalten.
ausländisch thesaurierende ETFs
Bei ETF-Anbietern, die ihren Hauptsitz im Ausland haben, ist die Besteuerung komplizierter und aufwändiger. Bei ETFs, die komplett ausschütten, verläuft es so wie oben beschrieben. Einige ETFs sind zwar ausschüttend, aber nehmen noch Teilthesaurierungen vor oder sie sind komplett thesaurierend.
Und genau diese beiden Fällen werden im Standardfall nicht von der Bank betrachtet oder genauer, sie werden von der Bank lediglich nachrichtlich ausgewiesen. Um die Besteuerung muss man sich selbst kümmern, in dem man die thesaurierenden Erträge bei der Steuererklärung in der Anlage KAP mit angibt. Und diese Nachweise muss man über viele Jahre hinweg - solange man den entsprechenden ETF im Depot hat - aufbewahren.
Denn bei einer späteren Veräußerung werden die gesamten angefallenen ausschüttungsgleichen Erträge besteuert. Das nennt man auch nachgelagerte Besteuerung. Die nun doppelt bezahlten Steuern erhält man nur dann zurück, wenn man nachweisen kann, diese ausschüttungsgleichen Erträge jedes Jahr in der Anlage KAP angegeben hat. Also zumindest die Besteuerungs- und Kaufunterlagen sollten lückenlos für jedes Jahr vorhanden sein.
Soweit der Teil 3a. In Teil 3b wird der aktuelle Stand zum Thema intransparente Fonds/ETFs und eine mögliche "Strafsteuer" betrachtet.
Zum Weiterlesen:
- Was ist ein ETF? - Teil 1
- Was ist ein ETF? - Teil 2
- Was ist ein ETF? - Teil 3b
- SPD plant Erhöhung der Abgeltungssteuer
- Bei ausländischer Quellensteuer Doppelbesteuerung vermeiden
- Wie kauft man Wertpapiere bei Online-Banken?
Ein wichtiger Hinweis in eigener Sache:
Generell empfehle ich hier keine Investments, sondern stelle sie vor und berichte darüber, weil ich sie interessant finde. Aber bei diesem Thema hier möchte ich besonders auf den unten auf der Seite und im Impressum stehenden Haftungsausschluss hinweisen. Die Beiträge auf diesem Blog sind nach bestem Wissen recherchiert und aufbereitet. Sollten dennoch fehlerhafte der unvollständige Angaben dabei sein, übernehme ich dafür keine Gewähr.
Kannst du mal erläutern, was der "individuelle Einkommensteuersatz" ist?
AntwortenLöschenMein Steuerbescheid weißt mir typischerweise zwei Steuersätze auf:
a) den Grenzsteuersatz
b) den Durchschnittlichen Steuersatz
Vielen Dank!
Vielleicht hilft folgender Link schon weiter.
LöschenVG
KRASS - nach genau einem Artikel dieser Art suche ich jetzt schon gefühlte Ewigkeiten... also erstmal vielen, vielen Dank dafür (y)!
LöschenETFs sind für den unerfahrenen Kleinanleger sicherlich gut geeignet. Allerdings sollte man auch hier den gesunden Menschenverstand walten lassen. Die ETFs mit der höchsten Ausschüttungsquote müssen nicht automatisch immer die besten sein.
AntwortenLöschenViele Grüße