Mittwoch, 9. Dezember 2015

Welche Änderungen stehen im Jahr 2016 an?

Das Jahr 2015 neigt sich dem Ende entgegen, und wie so oft, bringt der Jahreswechsel einige Änderungen bzw. Neuerungen, die unser Geld betreffen. Natürlich kann hier im Rahmen eines Artikels nur eine Auswahl erscheinen, die jedoch für mehrere Gesellschaftsschichten relevant sind.

An einigen Stellen wurde auch schon eine geplante Abschaffung der Abgeltungssteuer diskutiert, im letzten Newsletter habe ich dieses Thema aufgegriffen. Aber zum einen ist es noch eine Weile hin, bis diese wieder beseitigt werden soll, zum anderen wissen wir nicht, welche Gesetze anschließend gelten. Denn es muss ja nicht automatisch wieder die alte Regelung vor der Abgeltungssteuer eingeführt werden. Daher wird das eher ein Thema für die Neuerungen in 2017.

Mietrecht könnte sich verschärfen
Nach Plänen des Bundesjustizministers Heiko Maas soll sich im Jahr 2016 das Mietrecht verschärfen. So sollen Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen begrenzt werden, wenn einerseits Vermieter anschließend nur noch acht, anstatt elf Prozent der Kosten auf die Jahresmiete draufschlagen können. Zum anderen soll die Mieterhöhung nach Sanierungen bzw. Modernisierungen begrenzt bleiben. Eine höhere Steigerung als 50 Prozent in acht Jahren wäre dann nicht möglich. Im Raum stehen auch mehr Mieterrechte bei Zahlungsverzug.
Noch sind das bislang Pläne und seitens der CDU/CSU sowie Interessensgruppen von Vermietern kündigten bereits ihre Ablehnung dieser Pläne an.

Rente
Der Rentenbeitrag von derzeit 18,7 Prozent bleibt im Jahr 2016 erhalten. Ab Juli 2016 dürften die Rentenzahlungen um 4 bis 4,5 Prozent bzw. rund 5 Prozent in den östlichen Bundesländern ansteigen. Exakt sind die Werte noch nicht, aber eine gute Abschätzung ist bereits jetzt möglich, da ein bestehendes Gesetz feste Auszahlungsquoten in Abhängigkeit von der Haushaltslage vorgibt.
Gleichzeitig steigt im Jahr 2016 der steuerpflichtige Rentenanteil von 70 auf 72 Prozent. Das gilt für im Jahr 2016 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der jeweils festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

Die Koalition aus CDU/CSU und SPD verständigte sich darauf, fließende Übergänge in den Ruhestand zu ermöglichen. Mit dieser "Flexi-Rente" soll es sich für Arbeitnehmer mehr auszahlen, wenn sie über die offizielle Ruhestandsgrenze hinaus einer Tätigkeit nachgehen. Bislang zahlten Arbeitgeber für einen beschäftigten Rentner Beiträge in die Rentenkasse, ohne dass sich die Rente des Arbeitnehmers erhöht hat. Zukünftig kann der Ruheständler ebenfalls während seiner weiteren Erwerbstätigkeit Beiträge in die Rentenkasse einzahlen, wodurch sich jedoch auch die eigene Rentenzahlung erhöhen wird.
Auch das sind erst Vorschläge, die im Laufes des Jahres 2016 verabschiedet werden sollen.

Gesetzliche Krankenkasse wird etwas teurer
Seit dem Jahreswechsel 2014/15 besteht der Krankenkassenbeitrag aus einem Grundbetrag, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen. Jedoch können Krankenkassen auf den Arbeitnehmeranteil einen Zusatzbeitrag erheben. Diesen Zusatzbeitrag kann jede Kasse eigenständig festlegen. Das hängt unter anderem davon ab, wie wirtschaftlich die Krankenkasse arbeitet. Einige verzichten auf diesen Zusatzbeitrag, andere verlangen dagegen bis zu 1,3 Prozent. Es wird erwartet, dass das Mittel von 0,9 Prozent (2015) auf 1,1 Prozent (2016) ansteigt. Die gesamten Krankenassenkosten für Arbeitnehmer erhöhen sich damit im Mittel auf 15,7 Prozent.
Hier mit diesem Link können Sie sich der derzeitigen Zusatzbeiträge je nach Krankenkasse in der Übersicht anschauen.

Die IBAN setzt sich endgültig durch
Bislang waren noch immer Überweisungen mit der Kontonummer und der Bankleitzahl möglich. Ab 01. Februar 2016 sind Geldtransfers ausschließlich mit der International Bank Account Number (IBAN) durchführbar. Daher kommt nun niemand mehr umher sich diese lange Nummer irgendwie zu merken.

Und jetzt noch zwei Änderungen für Geldanleger.


Freistellungsauftrag nur noch mit Steuer-Identifikationsnummer gültig
Freistellungsaufträge sind ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn der Bank oder Sparkasse keine Steuer-Identifikationsnummer des Kunden vorliegt. Das bedeutet in der Praxis, dass unabhängig von der Ausschöpfung des Freibetrages in jedem Fall die Abgeltungssteuer in voller Höhe an das Finanzamt abgeführt wird.
Also sollte dies jeder Anleger in den nächsten Tagen noch einmal bei allen Banken, bei denen Dividenden und Zinsen anfallen können überprüfen. Bei Versäumnis kann das zu viel entrichtete Steuergeld erst im Folgejahr mit der Einkommenssteuererklärung zurückgeholt werden.

15.Dezember ist Deadline für Beantragung einer Verlustbescheinigung
Wer bei mehreren Banken Depots hat und mit seinen Wertpapieren Verluste hinnehmen musste, sollte bis spätestens 15.Dezember 2015 die jeweilige Verlustbescheinigung beantragen. Denn diese benötigen Sie, wenn Sie Gewinne mit entstandenen Verlusten bei den verschiedenen Geldinstituten verrechnen möchten, was nur über die jährliche Steuererklärung durchführbar ist.
Falls Sie den Termin verpassen sollten, können Sie zwar die Verluste nicht bei der Steuererklärung mit unterbringen, aber die erzielten Verluste werden bei der Bank weitergeführt. Das heißt, die zukünftigen Erträge aus Zinsen und Dividenden werden dann im laufenden Betrieb mit den Altverlusten verrechnet.

Zum Weiterlesen

2 Kommentare:

  1. Wie wäre es mit Erläuterungen der Änderungen bei luxemburger Tafelpapieren?
    Die Erbengeneration dürfte einige bei den Unterlagen Ihrer Erblasser finden und gefunden haben. Thesaurierende Fonds wurden bis in die 90er verkauft wie geschnitten Brot.

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    1. Danke für den Hinweis. Hier noch für alle, warum es bei den Luxemburger Tafelpapieren geht.

      Vor der Jahrtausendwende erfreuten sich Tafelgeschäfte besonders in Luxemburg einer großen Beliebtheit. In der heutigen Zeit des schnellen Computerhandels kaum mehr vorstellbar: Bei Tafelgeschäften wurden Wertpapiere, wie Aktien, Anleihen oder auch Fondsanteile, in physischer Form ausgeliefert. Auch Ausschüttungen erfolgten physisch in Form eines Kupons.

      In Luxemburg hatte der dortige Gesetzgeber beschlossen, dass Fondsanteile, die nicht bis zum 18.02.2015 bei einer Bank digitalisiert worden sind, ihren Anspruch auf den regelmäßigen Ertrag verlieren.
      Beim nächsten Schritt, der am 18.02.2016 erfolgt, werden die physischen Wertpapiere, die nicht zur Bank gebracht wurden für wertlos erklärt. Der Gegenwert dieser Stücke wird an die Luxemburger Caisse des Consignations überwiesen und bleibt dort unverzinst und ohne Berücksichtigung einer späteren Wertsteigerung für maximal 30 Jahre liegen, bis sich der Besitzer dort meldet. Falls er sich binnen dieser Zeit nicht meldet, geht das Geld an das Großherzogtum Luxemburg.

      Vor allem ältere Anleger (oder dessen) Erben sollten prüfen, ob sie solche Wertpapiere noch physisch irgendwo gelagert haben.

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