Dienstag, 3. Februar 2015

Besteuerung bei Kapitalrückzahlung eines Unternehmens

In einer früheren Artikelserie hatten wir uns bereits das Thema Steuern bei ETFs angeschaut. Auch die Besteuerung von Aktien, insbesondere die unterschiedliche Handhabung bei der ausländischen Quellensteuer war hier bereits Gegenstand. Nun machte mich ein Leser des Blogs auf einen offenbar neuen Sachverhalt der unterschiedlichen Handhabung bei der Besteuerung der Kapitalrückzahlung aufmerksam, der mir ebenfalls bis dato unbekannt war.

Aufgefallen ist es bei den ziemlich prominenten Dividendenzahlern Realty Income (ISIN: US7561091049) - dieser Titel mit einer monatlichen Dividendenzahlung befindet sich in unserem Dividenden-Aristokraten Depot - und Omega Healthcare (ISIN: US6819361006), die der Leser in einem Depot beim sbroker liegen hat.

In 2014 wurden die Dividenden in voller Höhe (nach Abzug der Quellen- und Abgeltungssteuer) gutgeschrieben.
Vor wenigen Tagen erfolgte jedoch eine Berichtigung - erst bei Omega Health Care, jetzt bei Realty Income.

Dabei wurden die Dividenden in zwei Beträge aufgeteilt und zwar in:
  • eine Gewinnausschüttung
  • eine Kapitalrückzahlung.
Die Aufteilung in diese beiden Kategorien ist korrekt und entspricht den Angaben der Gesellschaften auf ihrer Internet-Seite (Omega Healthcare) und (Realty Income)

Die Dividende für den Gewinnanteil wurde in voller Höhe (nach Steuerabzug) gutgeschrieben, die Dividende für die Kapitalrückzahlung als "Kapitalmaßnahme" gesehen und vollständig mit Gebühren belegt. Man berechnete nur die Abgeltungssteuer weiter. Das führte zu einer entsprechend verminderten Dividende

Der Leser hatte sich daraufhin an den sbroker gewandt und darauf hingewiesen, dass es sich entweder um Dividenden handeln würde, für die eine Gebühr nicht erhoben wird oder aber um Kapitalmaßnahmen, bei denen keine Abgeltungssteuer anfällt. Die Antwort:

"Die vorgenommene Besteuerung der Kapitalrückzahlung ist korrekt, weil die Rückzahlung nicht aus von Ihnen gezahltem Kapital besteht. Die Zahlung erfolgte aus einem vorhandenen Sonderausweis der Gesellschaft und verursachte so die Besteuerung."

"Die genauen Regelungen zur Besteuerung der Kapitalrückzahlung können Sie § 28 KStG entnehmen. Ein Fehler in der Abrechnung liegt jedoch nicht vor."

Es geht hier nicht um die Aufteilung der Dividende in einen gewinnabhängigen Anteil und eine Kapitalrückzahlung. Sondern bemerkenswert ist, dass die Kapitalrückzahlung vom sbroker als "Kapitalmaßnahme" mit einer Gebühr belegt und dann im Grunde von dem Anteil kaum noch etwas übrigbleibt.

Dieses Vorgehen ist offenbar neu, denn bei der Recherche bin ich auf folgenden Artikel gestoßen, bei der offenbar eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist.

Selbst habe ich beide oben genannten an sich lukrativen Dividendenwerte ebenfalls im Depot, aber bei der comdirect. Dort ist mir das beschriebene Vorgehen bislang noch nicht aufgefallen. Das heißt, dieses Thema wird nicht einheitlich praktiziert.

Hat irgendwer eine der beiden Aktien Omega Healthcare oder Realty Income im Depot und hat ähnliche Erfahrungen mit seinem Broker / mit seiner Bank wie oben beschrieben gemacht?

Zum Weiterlesen:

1 Kommentar:

  1. Habe beide bei Consors im Depot, werden jeweils nur ganz normal als Ertragsgutschrift abgerechnet, also normale 15% Quellensteuer.

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