Sonntag, 21. Juni 2015

Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu sogenannten intransparenten Fonds

Im Herbst 2014 berichtete ich von einem neuen Gesetz des Europäischen Gerichtshof zur Pauschalbesteuerung von sogenannten intransparenten Fonds. Dort wurde entschieden, dass die pauschale Besteuerung von Fonds rechtswidrig ist.
Zum Beginn des Jahres 2015 hat sich das Bundesministerium für Finanzen dem Gerichtsurteil gebeugt und in diesem BMF-Schreiben Az. IV C 1-S 1980-1/11/10014:005 das bisherige Vorgehen zur Pauschalbesteuerung angepasst. Darüber und was diese Änderung in der Praxis für Anleger aus Deutschland nun bedeutet, möchte ich in diesem Artikel beleuchten.

Vorab die Informationen, dass ich hier zwar von mir sorgfältig recherchierte Informationen zur Verfügung stelle, aber keine juristische Fachperson bin. Falls Sie weitere detaillierte Fragen haben oder zur eindeutigen Klärung eines konkreten Sachverhalts wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt.

Kurz zur Erinnerung. Fonds und ETFs, die für die Veranlagung der Anteilseigner notwendigen Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger nicht veröffentlichen, gelten als intransparent. Zum Beispiel kommen viele Fonds aus den USA dieser Regelung nicht nach. Als Folge hat das Finanzamt für derartige Fonds gemäß § 6 des Investmentsteuergesetz (InvStG) eine Steuerschätzung erhoben, die zum einen auch dann anfiel, obwohl kein Gewinn erzielt wurde und im Gewinnfall die Rendite merklich geschmälert hat. Einzelheiten und Beispiele über die Strafsteuer (wie sie auch genannt wird) können Sie im Artikel über intransparente Fonds nachlesen.

Ein derartiges Gesetz gilt offenbar nur in Deutschland, Anleger aus Österreich oder der Schweiz konnten mir ähnliche steuerliche Hürden nicht bestätigen.
Das Gesetz ist vor allem deshalb ein großer Wermutstropfen, weil davon etliche ETFs mit hoher Ausschüttung betroffen waren, die wir hier häufiger besprochen haben. PowerShares KBW High Yield Dividend Financial Portfolio, Arrow Dow Jones Global Yield ETFGlobal X SuperDividend ETF oder Global X SuperDividend U.S. ETF, alles ETFs, die seit Jahren eine Dividendenrendite zwischen 6 und fast 9 Prozent abliefern sind nur einige Beispiele.

Was wurde nun von BMF beschlossen?
Bislang wurde die Pauschalbesteuerung bei fehlender Veröffentlichung im Bundesanzeiger in jedem Fall angewendet, egal welche Nachweise oder Unterlagen der Anleger vorlegen konnte. Das haben hier nicht nur mehrere Blogleser bestätigt, sondern ich habe es auch selbst erfahren. Nun heißt es vom Bundesministerium für Finanzen:

"Dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, sei die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen. Daher kommt die Möglichkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht in Betracht."

Das hört sich doch schon einmal gut an. Der Anleger hat zwar noch Aufwand, aber wenn die tatsächlichen Einkünfte nachgewiesen werden können, kommt die übliche Besteuerung zur Geltung.
Zum Nachweis kann das Finanzamt folgende Unterlagen anfordern:
  • eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren ausländischen Person oder Institution, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,(Anmerkung: also zum Beispiel Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
  • den zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Verkaufsprospekt,
  • den zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Jahresbericht,
  • eine Summen- und Saldenliste aus der Fondsbuchhaltung,
  • eine Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie aus der investmentrechtlichen Rechnungslegung die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechtes ermittelt wurden,
  • eine Anlage für die Gewinn- und Verlustvorträge bezogen auf die einzelnen Ertragsarten.

Puh, das sind aber schon recht hohe Hürden, bei denen für Anleger entweder zusätzliche Kosten oder ein nicht unerheblicher Aufwand entsteht. Zumal vom Anleger auch die Übersetzung von fremdsprachigen Belegen verlangt werden kann. Sollte das Finanzamt tatsächlich sämtliche Bedingungen einfordern, läuft das EuGH-Urteil vom Oktober 2014 praktisch ins Leere.

Die Frage wird sein, wie sehr das Finanzamt in der gelebten Praxis bei kleineren angelegten Geldsummen tatsächlich hinterher sein wird, sämtliche Unterlagen anzufordern. Zum Beispiel den Verkaufsprospekt, den Jahresbericht oder die monatlichen Dividendenzahlungen inklusive geleisteter ausländischer Quellensteuer kann ein Anleger ja ohne größeren Aufwand bei der Steuererklärung (oder auf Anfrage des Finanzamtes) mitliefern.
Meiner Meinung nach sind die Beschlüsse der letzten Monate trotz der hohen theoretischen Hürden ein gutes Zeichen für deutsche Anleger. Denn längerfristig sollte § 6 des Investmentsteuergesetz (InvStG) an Bedeutung verlieren oder verschwinden.


Ich denke, es muss jeder für sich selbst abwägen, ob er es darauf ankommen lässt. Von einigen Bloglesern weiß ich, dass sie dennoch intransparente ETFs im Depot haben, weil letztendlich die Brutto-Rendite derart hoch ist, dass unter dem Strich trotz aller Steuern netto immer noch ein ordentliches Ergebnis übrig bleibt. Selbst habe ich ebenfalls einige ETF-Anteile von intransparenten Fonds im Depot und ich werde spätestens im Frühling 2016 darüber berichten, wie das Finanzamt mit dieser neuen Regelung umgegangen sein wird.

Zum Weiterlesen:

15 Kommentare:

  1. Danke für die Information.
    Ich selbst habe, auf Grund deines Blogs/Excel, 50 Anteile des PowerShares ETF im Depot.
    Das ist zwar nicht sonderlich viel, aber die monatliche Ausschüttung von 5-6 Euro ist trotzdem ganz nett. :)

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  2. Habe auch einige dieser bösen intransparenten AmiETFs im Depot, allerdings noch keine verkauft und daher mit der "Strafsteuer" praktisch noch keine Berührung gehabt.
    Ich sammel auch immer die Erträgnisaufstellungen wo alle Ausschüttungen (und ausschüttungsgleichen Erträge bzw Thesaurierungen) vom Broker vermerkt werden, und gebe das auch immer brav an entsprechender Stelle in der Steuererklärung an, im (naiven?) Glauben dass das ausreicht dem FA gegenüber später darlegen zu können alles sauber gemacht zu haben ? Na wir werden sehen ^^

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    1. Nein, so läuft das nicht. Du zahlst immer Strafsteuer über die ganze Haltedauer - unabhängig vom Verkauf. Und auch, wenn der Fonds im Minus steht. Jedes Jahr mind. auf 6% des Fondswerts zum Schlusskurs. Gerade als Buy&Hold Investor kommt da Freude auf, da ich keine Möglichkeit habe, beim Verkauf die Anrechnung der Strafsteuer zu erhalten.

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    2. "Du zahlst immer Strafsteuer über die ganze Haltedauer - unabhängig vom Verkauf."

      Ja, bzw was ich meinte ist das mir ein "steuerlicher Mehrbetrag" ausgewiesen wird, der zu meinen Kapitalerträgen zugelegt wird (und da noch nicht direkt abgegolten, dann über die Differenz selbst versteuert werden muss).

      Die Beträge sind jetzt noch nicht so groß das es merklich wehtun würde, aber mit der Zeit kann sich das sicher läppern - trotzdem will ich meine Ami-ETFs nicht missen, bzw mich nur auf die eingeschränkte Auswahl der deutsch registrierten beschränken, die nicht so attraktiv ist (wie z.b. die hier oft erwähnten GlobalX oder Arrow)

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    3. Welche Ami-ETFs empfiehlst du? Dachte der GlobalX wäre nicht mal so schlecht.

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    4. "ich werde spätestens im Frühling 2016 darüber berichten, wie das Finanzamt mit dieser neuen Regelung umgegangen sein wird"

      hast du schon ein Bericht darüber geschrieben oder bin ich nur zu blind? ;)

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    5. @Jan:
      "Welche Ami-ETFs empfiehlst du? Dachte der GlobalX wäre nicht mal so schlecht."

      Pauschal kann man natürlich nichts empfehlen, da verschiedene ETFs für verschiedene Zwecke zum Einsatz kommen, und jeder andere Anlageziele hat. Der GlobalX Superdividend zum Beispiel ist halt auf sehr "hochauschüttend" zugeschnitten gebaut, da sollte einem natürlich vorher klar sein, dass er dann vom Inhalt und der Entwicklung nicht zB mit amerikanischen Largecaps zu vergleichen ist und von der Rolle in der persönlichen Asset Allocation auch eher Beimischung statt Basis.

      Weitere "hochausschüttende" Amis die man sich anschauen kann, wenn man Yield will (keine Empfehlungen, jeder muss halt selbst sehen wie die Produkte zur individuellen Anlagesituation passen) auch sind auf der Blog-Seite "Ausschüttungsrenditen von ETFs" gelistet, zB:

      Arrow Dow Jones Global Yield ETF (GYLD) (ISIN: US66537H1059)
      Multi-Asset Income ETF

      Peritus High Yield ETF (ISIN: US00768Y5033)
      aktiver ETF für Junkbonds

      iShares Mortgage Real Estate Capped ETF (ISIN: US4642885390)
      Hypotheken-REITS

      PowerShares CEF Income Composite Portfolio ETF (ISIN: US73936Q8437) oder YieldShares High Income ETF (ISIN: US3015053016)
      ETFs für Closed End Funds

      Viele davon schütten monatlich aus und haben eine Yield zw. 8 und 12%, allerdings ist auch klar das es sich hier nicht mehr um die Anlageklasse normaler Standardaktien handelt, weswegen die Beimischung auch eher bewußt dosiert gehalten werden sollte. Schau halt mal auf die einzelnen Anbieterseiten genauer nach, ob davon was für dich dabei sein könnte.

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  3. Sollte man nur ausschüttende etf erwerben ?

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    1. Selbst bei "ausschüttenden" Fonds ist man manchmal vor zufälligen Thesaurierungen nicht gefeit, von daher kann man da weniger pauschale Antworten geben. Die Frage ob Thes oder Aus -Fonds benutzen sollte ja im Prinzip auch weniger auf steuerlichen Gesichtspunkten als eher auf Überlegungen zu Anlagezielen beruhen (z.b. ob man gerade vom passiven Einkommen der Fonds leben möchte)

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  4. Für alle, die es interessiert, im Focus Money Nr. 26 ist ein ganz guter Artikel dazu.
    Da wird auch gesagt, dass die errichteten Hürden für den Nachweis extrem hoch sind und dadurch in der Praxis das EuGH Urteil ins Leere läuft und die Strafbesteuerung quasi erhalten bleibt. Herzlichen Glückwunsch, möchte man da der Finanzverwaltung sagen, wie die Rechte des Steuerbürgers wieder mit Füßen getreten werden...
    Das einzig Positive für mich ist, dass mir meine Bank noch nie die komplette Strafbesteuerung auferlegt hat, ob aus Unwilligkeit oder Unfähigkeit, ich weiß es nicht... Eine Sicherheit gibt es für mich jedoch nicht. Und so habe ich schon vor einer Weile beschlossen, keine intransparenten Wertpapiere mehr hinzuzukaufen.

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  5. Hallo, woran erkenne ich intransparenten Fonds? Ich habe fast nur ausschüttende ETFs im Depot und die Strafsteuer ist mir nicht aufgefallen.

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    1. wird im Artikel auch erwähnt. Fonds, die ihre Daten nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen, werden als intransparent eingestuft. Oft schreiben die Anbieterfirmen auf ihren Produktseiten auch schon gleich mit, wie's mit dem deutschen Steuerstatus/Registration aussieht, aber im Zweifelsfalle sollte man auch auf der Webseite des Bundesanzeigers nachschauen ob der entsprechende Fonds gelistet ist

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    2. Danke für die schnelle Antwort. Bei mir sieht zum Glück alles OK aus.

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  6. Kann man nicht eine Liste erstellen die nur mit transparente Fonds oder ETFs ausgstattet sind ?

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  7. Eine andere Möglichkei könnte sein, ein Depot z.B. in den USA zu eröffnen. Dort zahlt man zunächst gar keine Steuern (W-8BEN-Formular) und muss die Gewinne selbst dem FA anzeigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Aus meiner Praxis weiß ich, dass dem FA für Ermittlung von GuV ein Ausdruck aus der Trading-Applikation ausreicht (PC-Anwendung / Internet). Für CFDs und andere einfache Wertpapiere ist das sicher ausreichend, aber wie genau die Sachbearbeiter dabei bei ETFs schauen, habe ich noch nicht erfahren...

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